Bagger

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist bereits im Jahr 2021 in Kraft getreten, um die Elektromobilität in Deutschland zu fördern und eine flächendeckende Ladeinfrastruktur zu schaffen. Zunächst galt die Verpflichtung zur Integration von Ladepunkten ausschließlich für Neubauten sowie größere Renovierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Mit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderung durch § 10 wurde diese Regelung jedoch auch auf bestehende Gewerbeimmobilien ausgeweitet. Mehr über die gesetzlichen Anforderungen erfahren Sie im Folgenden.

Aktuelle Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes

Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die aktuellen Vorgaben für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in Wohn- und Nichtwohngebäuden:

GEIG 2025 Tabelle

Die Vorgaben für Neubauten und größere Renovierungen gelten bereits seit 2021, während die Anforderungen für Bestandsgebäude bis spätestens 1. Januar 2025 umgesetzt werden müssen.

Neue Pflicht für Ladesäulen nach § 10 des GEIG

Mit der Änderung durch § 10 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes müssen alle bestehenden Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt für Elektrofahrzeuge anbieten – unabhängig davon, ob Renovierungen oder Umbauten durchgeführt wurden. Diese Regelung betrifft eine Vielzahl von Gewerbeimmobilien, da ein Bestandsschutz nicht vorgesehen ist.

Besitzen Eigentümer mehrere Gewerbeobjekte, besteht die Möglichkeit, die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte gebündelt in einer oder mehreren ihrer Liegenschaften zu installieren. Dabei muss eine detaillierte Planung für alle betroffenen Immobilien und Stellplätze erstellt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Diese Pflicht betrifft übrigens auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Nr. 1 GEIG).

Ausnahmen und Erleichterungen im Rahmen des Gesetzes

Das GEIG sieht auch einige Ausnahmen und Erleichterungen vor. So sind Gebäude im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), die überwiegend selbst genutzt werden, von der Regelung ausgenommen. Dies gilt allerdings nur, sofern keine größeren Renovierungen vorgenommen werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, sogenannte Quartierslösungen zu nutzen. Hierbei können mehrere Gebäude, die räumlich zusammenliegen, eine gemeinsame Ladeinfrastruktur aufbauen und so die Anforderungen des GEIG erfüllen.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Die Nichteinhaltung der neuen Vorschriften kann erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Laut GEIG können Verstöße mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Verantwortung für die fristgerechte Umsetzung liegt bei den Eigentümern. Diese müssen sicherstellen, dass die erforderliche Ladeinfrastruktur rechtzeitig installiert wird, um Sanktionen zu vermeiden.

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Differenzierung zwischen Lade- und Leitungsinfrastruktur

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz unterscheidet zwischen Lade- und Leitungsinfrastruktur, da beide unterschiedliche Aufgaben im Ausbau der Elektromobilität erfüllen. Während die Ladeinfrastruktur direkt für den Betrieb von Elektrofahrzeugen erforderlich ist, handelt es sich bei der Leitungsinfrastruktur um die baulichen Voraussetzungen zur Installation dieser Ladepunkte.

Für den Ausbau der Leitungsinfrastruktur muss an den Elektro- und Datenleitungen des Gebäudes gearbeitet werden. Zur Leitungsführung sind laut GEIG Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen sowie vergleichbare Elemente erlaubt. Die Ladeinfrastruktur umfasst hingegen alle technischen Komponenten zur Nutzung der Ladepunkte. Dazu zählen Wallboxen und Ladesäulen sowie Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, ebenso wie Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen.

Weitere Änderungen durch die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)

Ergänzend zu den nationalen Regelungen des GEIG legt die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) weitere Anforderungen für die Leitungsinfrastruktur in Wohngebäuden fest. Diese müssen hierzulande bis Mai 2026 umgesetzt werden. Für Neubauten und größere Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen schreibt die Richtlinie vor, dass mindestens 50 % der Stellplätze vorverkabelt sein müssen. Die restlichen Stellplätze müssen mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet sein, um eine spätere Installation von Ladepunkten zu erleichtern.

Um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, ist eine frühzeitige Planung unerlässlich. Elaway bringt die nötige Erfahrung und Expertise mit, um Sie beim Aufbau Ihrer Ladeinfrastruktur zu unterstützen. Entdecken auch Sie unsere maßgeschneiderten Lösungen für eine zukunftsfähige E-Mobilität!